Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 74 Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/74#abs-1 (1) Die Bewertung der von offenen AIF gehaltenen Finanzinstrumente erfolgt jedes Mal, wenn der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 72 Absatz 1 berechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/74#abs-2 (2) Die Bewertung anderer Vermögenswerte, die von offenen AIF gehalten werden, erfolgt mindestens jährlich sowie jedes Mal, wenn Belege vorliegen, dass die zuletzt vorgenommene Bewertung nicht mehr fair und oder ordnungsgemäß ist.