Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 69 Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/69#abs-1 (1) Ein AIFM gewährleistet, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden kohärent angewandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/69#abs-2 (2) Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Methoden werden auf sämtliche Vermögenswerte eines AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Art des Vermögenswerts und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/69#abs-3 (3) Ist keine Aktualisierung erforderlich, so werden die Grundsätze und Verfahren kohärent im Zeitverlauf angewandt, und die Quellen und Regeln für die Bewertung bleiben im Zeitverlauf kohärent.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/69#abs-4 (4) Die Bewertungsverfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden werden auf alle von einem AIFM verwalteten AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategien, der Art der von den AIF gehaltenen Vermögenswerte und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.