Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 62 Ständige Innenrevisionsfunktion
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/62#abs-1 (1) AIFM richten — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten des AIFM getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion ein und erhalten diese aufrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/62#abs-2 (2) Die Innenrevisionsfunktion nach Absatz 1 hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;
b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c) Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Buchstabe b;
d) Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.