Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 62 Ständige Innenrevisionsfunktion

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/62#abs-1 (1) AIFM richten — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten des AIFM getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion ein und erhalten diese aufrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/62#abs-2 (2) Die Innenrevisionsfunktion nach Absatz 1 hat folgende Aufgaben:

a) Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;

b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;

c) Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Buchstabe b;

d) Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.

←Art 61 →Art 63