Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 44 Risikolimits

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/44#abs-1 (1) Ein AIFM richtet für jeden von ihm verwalteten AIF unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken quantitative oder qualitative Risikolimits oder beides ein und setzt diese um. Werden lediglich qualitative Limits festgelegt, so muss der AIFM diesen Ansatz vor der zuständigen Behörde rechtfertigen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/44#abs-2 (2) Die qualitativen und quantitativen Risikolimits für jeden AIF decken mindestens folgende Risiken ab:

a) Marktrisiken;

b) Kreditrisiken;

c) Liquiditätsrisiken;

d) Gegenparteirisiken;

e) operationelle Risiken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/44#abs-3 (3) Bei der Festlegung der Risikolimits berücksichtigt der AIFM die Strategien und Vermögenswerte im Hinblick auf jeden von ihm verwalteten AIF sowie die auf diese AIF anwendbaren nationalen Vorschriften. Die Risikolimits werden an dem den Anlegern im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet und vom Leitungsgremium genehmigt.

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