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VO (EU) Nr. 231/2013

Art 103 Grundsätze für den Jahresbericht

Stand: 02.10.2026

Alle im Jahresbericht enthaltenen Informationen einschließlich der in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in einer Form dargestellt, die relevante, zuverlässige, vergleichbare und klare Informationen bietet. Der Jahresbericht enthält die von den Anlegern in Bezug auf besondere AIF-Strukturen benötigten Informationen.

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