Art 84 Rechtlicher Status eines Produkts
Stand: 02.10.2026
Die Kommission kann auf den hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin oder aus eigener Initiative Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen festgelegt wird, ob ein besonderes Bauelement oder eine Kategorie von Bauelementen ein Produkt im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.