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Art 84 VO (EU) 2024/3110 — Rechtlicher Status eines Produkts

VO (EU) 2024/3110

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann auf den hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin oder aus eigener Initiative Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen festgelegt wird, ob ein besonderes Bauelement oder eine Kategorie von Bauelementen ein Produkt im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.