Art 79 Eindeutige Kennungen und Register für digitale Produktpässe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/79#abs-1 (1) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf die eindeutigen Kennungen und Datenträger festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/79#abs-2 (2) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Register für digitale Produktpässe Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf das Produktpassregister festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/79#abs-3 (3) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Webportal für Informationen im digitalen Produktpass Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1781.