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# Art 79 VO (EU) 2024/3110 — Eindeutige Kennungen und Register für digitale Produktpässe

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf die eindeutigen Kennungen und Datenträger festgelegt.

(2) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Register für digitale Produktpässe Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf das Produktpassregister festgelegt.

(3) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Webportal für Informationen im digitalen Produktpass Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1781.

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Zitiervorschlag: Art 79 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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