Art 69 Erstattung von Kosten
Stand: 02.10.2026
Wurde festgestellt, dass ein Produkt nicht konform ist, sind Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich von den Wirtschaftsteilnehmern, die das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, die Kosten für Dokumentenprüfungen und physische Produktprüfungen erstatten zu lassen, sofern sie für diese Kosten einen Nachweis vorlegen.