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# Art 69 VO (EU) 2024/3110 — Erstattung von Kosten

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde festgestellt, dass ein Produkt nicht konform ist, sind Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich von den Wirtschaftsteilnehmern, die das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, die Kosten für Dokumentenprüfungen und physische Produktprüfungen erstatten zu lassen, sofern sie für diese Kosten einen Nachweis vorlegen.

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Zitiervorschlag: Art 69 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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