Art 58 Koordinierung der notifizierten Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/58#abs-1 (1) Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter. Die notifizierenden Behörden stellen sicher, dass sich die notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/58#abs-2 (2) Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von der in Absatz 1 genannten Gruppe erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinien an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/58#abs-3 (3) Die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der in Absatz 1 genannten Gruppe zielen darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.