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Art 58 VO (EU) 2024/3110 — Koordinierung der notifizierten Stellen

VO (EU) 2024/3110

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter. Die notifizierenden Behörden stellen sicher, dass sich die notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.

(2) Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von der in Absatz 1 genannten Gruppe erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinien an.

(3) Die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der in Absatz 1 genannten Gruppe zielen darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.