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VO (EU) 2024/2747

Art 8 Verbindungsbüros

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/8#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/8#abs-2 (2) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats ist für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit folgenden Stellen zuständig:

a) den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß Absatz 4;

b) den jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere mit den in Artikel 24 genannten nationalen zentralen Anlaufstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/8#abs-3 (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sammelt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Beiträge der jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/8#abs-4 (4) Die Kommission benennt ein Verbindungsbüro auf Unionsebene.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/8#abs-5 (5) Das Verbindungsbüro auf Unionsebene stellt die Koordinierung und den Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von krisenrelevanten Informationen, mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sicher.

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