Art 45 Ausschuss
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/45#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/45#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/45#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.