Art 26 Erfordernis der zweistufigen Aktivierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/26#abs-1 (1) Die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt werden von der Kommission erst erlassen, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und der Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 eine Liste erstellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/26#abs-2 (2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer Maßnahme gemäß diesem Abschnitt werden die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.