Gesetze / VO (EU) 2024/1351

VO (EU) 2024/1351

Art 66 Referenzschlüssel

Stand: 02.10.2026

Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im Anhang I berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien:

a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung),

b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).

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