Gesetze / VO (EU) 2024/1351

VO (EU) 2024/1351

Art 32 Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stand: 02.10.2026

Wird der Antrag auf internationalen Schutz im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

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