Gesetze / VO (EU) 2024/1348

VO (EU) 2024/1348

Art 2 Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für den Entzug des internationalen Schutzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/2#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/2#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Anträge auf Schutz anzuwenden, auf die die Verordnung (EU) 2024/1347 keine Anwendung findet.

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