Art 81 Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben
Stand: 02.10.2026
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch den Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben und die Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung zu ergänzen.