Gesetze / VO (EU) 2024/1143

VO (EU) 2024/1143

Art 71 Teilnahme an der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/71#abs-1 (1) Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/71#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 72 erfasst werden.

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