Art 71 Teilnahme an der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/71#abs-1 (1) Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/71#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 72 erfasst werden.