Art 44 Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/44#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzung im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/44#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und die Durchsetzung gemäß diesem Kapitel zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie zu den Methoden dieses Informationsaustauschs festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.