Art 40 Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, beauftragte Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/40#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen und natürlichen Personen für jedes Produkt mit geografischer Angabe öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/40#abs-2 (2) Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen regelmäßig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/40#abs-3 (3) Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen, Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.