Gesetze / VO (EU) 2024/1143

VO (EU) 2024/1143

Art 30 Marken

Stand: 02.10.2026

Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens dazu geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

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