Art 60 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Online-Inhalte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/60#abs-1 (1) Alle Informationen, die mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen, zu denen in der Union niedergelassene Personen Zugang haben, verbunden sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/60#abs-2 (2) Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.