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VO (EU) 2023/2411

Art 57 Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/57#abs-1 (1) Zuständige Behörden, die nach Artikel 55 Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen haben, widerrufen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise, wenn

a) nachgewiesen wird, dass die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person die übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt;

b) die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben, oder

c) die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/57#abs-2 (2) Die übertragenden zuständigen Behörden können die Übertragung auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/57#abs-3 (3) Die übertragenden zuständigen Behörden können bei Bedarf jederzeit Prüfungen oder Inspektionen von Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen veranlassen.

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