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VO (EU) 2023/2411

Art 34 Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/34#abs-1 (1) Eine Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird innerhalb des Amtes eingerichtet. Diese Abteilung für geografische Angaben ist in folgenden Fällen für zu treffende Entscheidungen zuständig:

a) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe;

b) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation;

c) Einsprüche gegen einen Antrag oder gegen einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation;

d) Eintragungen im Unionsregister;

e) Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/34#abs-2 (2) Entscheidungen über Einsprüche und über Anträge auf Löschung werden von einem Gremium aus drei Mitgliedern getroffen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Alle anderen Entscheidungen nach Absatz 1 ergehen durch ein einzelnes Mitglied, das über geeignete Qualifikationen verfügt.

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