Art 34 Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/34#abs-1 (1) Eine Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird innerhalb des Amtes eingerichtet. Diese Abteilung für geografische Angaben ist in folgenden Fällen für zu treffende Entscheidungen zuständig:
a) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe;
b) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation;
c) Einsprüche gegen einen Antrag oder gegen einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation;
d) Eintragungen im Unionsregister;
e) Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/34#abs-2 (2) Entscheidungen über Einsprüche und über Anträge auf Löschung werden von einem Gremium aus drei Mitgliedern getroffen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Alle anderen Entscheidungen nach Absatz 1 ergehen durch ein einzelnes Mitglied, das über geeignete Qualifikationen verfügt.