Gesetze / VO (EU) 2023/1113

VO (EU) 2023/1113

Art 22 Bewertung und Verdachtsmeldung

Stand: 02.10.2026

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Anbieter von Kryptowertetransfers als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.

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