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VO (EU) 2023/1113

Art 16 Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1113/16#abs-1 (1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum Originator und zum Begünstigten in dem Transfer bzw. in dem Sammeltransfer von Kryptowerten enthalten sind oder im Anschluss daran übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1113/16#abs-2 (2) Im Falle eines Kryptowertetransfers von einer selbst gehosteten Adresse holt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Informationen ein und bewahrt sie auf, und er stellt sicher, dass der Kryptowertetransfer individuell identifizierbar ist.

Unbeschadet der speziellen, gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten bei einem Transfer von einer selbst gehosteten Adresse, dessen Betrag 1 000 EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Begünstigten steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1113/16#abs-3 (3) Bevor der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt, überprüft er die Richtigkeit der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angaben zum Begünstigten anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1113/16#abs-4 (4) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Identität des Begünstigten wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

b) Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Begünstigten Anwendung.

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