Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 8 Zuständige Behörde

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/8#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für

a) die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2;

b) die Benennung von und die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10;

c) die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist;

d) die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/8#abs-2 (2) Auf der Grundlage einer Prüfung der Mindestanforderungen, die die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festlegt, entscheidet die zuständige Behörde im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Erteilung oder – nach Überprüfung – den Entzug der Zulassung der Zahlstelle und die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/8#abs-4 (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Zulassungen und Entzüge der Zulassung der Zahlstelle und über die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle sowie über die Benennung und den Entzug der Benennung der bescheinigenden Stelle.

←Art 7 →Art 9