Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 35 Agrar-Haushaltsjahr

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention und über die Ausgabenerklärungen für vor dem 16. Oktober im Kalenderjahr 2026 getätigte Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a deckt das Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr „N“ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres „N – 1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.

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