Art 30 Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/30#abs-1 (1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/30#abs-2 (2) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem einzelnen GAP-Strategieplan nicht überschreiten.
Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.