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VO (EU) 2021/2116

Art 30 Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/30#abs-1 (1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/30#abs-2 (2) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem einzelnen GAP-Strategieplan nicht überschreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

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