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VO (EU) 2021/2115

Art 98 Mindestmittelzuweisungen für die Umverteilungseinkommensstützung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/98#abs-1 (1) Mindestens 10 % der in Anhang IX festgesetzten Mittelzuweisungen sind jährlich für die Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 29 vorgesehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/98#abs-2 (2) Die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von anderen Direktzahlungen als der Umverteilungseinkommensstützung dürfen in keinem Kalenderjahr die in Anhang V angegebenen Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 10 % der in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Mittel für Direktzahlungen überschreiten, gegebenenfalls korrigiert nach Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

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