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# Art 98 VO (EU) 2021/2115 — Mindestmittelzuweisungen für die Umverteilungseinkommensstützung

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mindestens 10 % der in Anhang IX festgesetzten Mittelzuweisungen sind jährlich für die Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 29 vorgesehen.

(2) Die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von anderen Direktzahlungen als der Umverteilungseinkommensstützung dürfen in keinem Kalenderjahr die in Anhang V angegebenen Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 10 % der in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Mittel für Direktzahlungen überschreiten, gegebenenfalls korrigiert nach Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

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Zitiervorschlag: Art 98 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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