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VO (EU) 2021/2115

Art 96a Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 78a und Unterstützung für Landwirte gemäß Artikel 78b

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/96a#abs-1 (1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise aufgrund der Krise im Nahen Osten betroffenen Landwirte gemäß Artikel 78b reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/96a#abs-2 (2) Höchstens 25 % der in Anhang XV festgelegten jährlichen Beträge können für die Finanzierung der Unterstützung von Landwirten gemäß Artikel 78b reserviert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/96a#abs-3 (3) Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung gemäß Artikel 78b dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorien für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

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