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# Art 96a VO (EU) 2021/2115 — Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 78a und Unterstützung für Landwirte gemäß Artikel 78b

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise aufgrund der Krise im Nahen Osten betroffenen Landwirte gemäß Artikel 78b reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt.

(2) Höchstens 25 % der in Anhang XV festgelegten jährlichen Beträge können für die Finanzierung der Unterstützung von Landwirten gemäß Artikel 78b reserviert werden.

(3) Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung gemäß Artikel 78b dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorien für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

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Zitiervorschlag: Art 96a VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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