Art 51 Betriebsfonds
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/51#abs-1 (1) Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
a) Finanzbeiträge
i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder
ii) der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;
b) finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/51#abs-2 (2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.