Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 51 Betriebsfonds

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/51#abs-1 (1) Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a) Finanzbeiträge

i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder

ii) der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;

b) finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/51#abs-2 (2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

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