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# Art 51 VO (EU) 2021/2115 — Betriebsfonds

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a) Finanzbeiträge

i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder

ii) der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;

b) finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 51 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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