Art 41 Ausnahmeregelungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/41#abs-1 (1) Die Artikel 101 und 102 und Titel VII mit Ausnahme von dessen Kapitel III gelten nicht für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Unterabschnitt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/41#abs-2 (2) Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird in keinen der in den Artikeln 108 bis 114 genannten Abschnitte des GAP-Strategieplans aufgenommen, außer in Bezug auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a über den Finanzplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/41#abs-3 (3) Artikel 55 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt nicht für die in diesem Unterabschnitt genannten Interventionen.