Art 40 Gewährung der Zahlung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/40#abs-1 (1) Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird den Landwirten für Hektarflächen gewährt, die gemäß Artikel 38 förderfähig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/40#abs-2 (2) Im Falle von Landwirten, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für Hektarflächen, die innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 38 Absatz 1 förderfähig sind, um 2 EUR erhöht.