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VO (EU) 2021/2115

Art 155 Förderfähigkeit bestimmter auf den GAP-Strategieplanungszeitraum bezogener Ausgabenarten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/155#abs-1 (1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder in Artikel 39 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen und für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b) der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;

c) das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d) die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/155#abs-2 (2) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Ausgaben werden der Kommission als Zusatzinformation in dem Teil des GAP-Strategieplans, der sich auf die Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 bezieht, und durch Angabe dieser Ausgaben im Finanzplan des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 112 Absatz 2 mitgeteilt;

b) sie stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die auf die betreffenden Ausgaben gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 weiterhin gilt, und

c) der gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung im GAP-Strategieplan festgesetzte ELER-Beteiligungssatz findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/155#abs-3 (3) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, oder die Maßnahme gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) 2021/2116 im Einklang;

b) der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;

c) das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d) die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/155#abs-4 (4) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b) der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/155#abs-5 (5) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b) das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen;

c) die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

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