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VO (EU) 2021/2115

Art 150 Austausch von Informationen und Dokumenten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/150#abs-1 (1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/150#abs-2 (2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessenes sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Überwachung und Evaluierung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/150#abs-3 (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Funktionsweise des Systems gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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