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# Art 150 VO (EU) 2021/2115 — Austausch von Informationen und Dokumenten

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessenes sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Überwachung und Evaluierung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Funktionsweise des Systems gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 150 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/150

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