Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 144 Vorschriften für Unternehmen

Stand: 02.10.2026

Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.

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