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VO (EU) 2021/2115

Art 143 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/143#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 durchführen zu können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/143#abs-2 (2) Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ), des durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates ( 23 ) eingerichteten Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/143#abs-3 (3) Daten aus Verwaltungsregistern wie dem integrierten System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung und der Tier- und der Weinbauregister werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat ebenfalls für statistische Zwecke verwendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/143#abs-4 (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden — sowie über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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