Gesetze / VO (EU) 2020/1784

VO (EU) 2020/1784

Art 6 Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke

Stand: 02.10.2026

Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

←Art 5 →Art 7