Gesetze / VO (EU) 2020/1784

VO (EU) 2020/1784

Art 4 Zentralstelle

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,

a) den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;

b) nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.

Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

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