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VO (EU) 2020/1784

Art 37 Inkrafttreten und Geltung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/37#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/37#abs-2 (2) Artikel 5, 8 und 10 gelten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/37#abs-3 (3) Artikel 19a gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.

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