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VO (EU) 2020/1784

Art 31 Schutz übermittelter Informationen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/31#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austausches oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Stellen auf Ebene der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.

Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines einzelnen Falls nicht relevant sind, werden sofort gelöscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/31#abs-2 (2) Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden gilt bzw. gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/31#abs-3 (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf die Empfangsstelle die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/31#abs-4 (4) Die Empfangsstellen stellen die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/31#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem nationalen Recht zusteht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/31#abs-6 (6) Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.

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