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VO (EU) 2020/1784

Art 13 Tag der Zustellung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/13#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 5 ist für das Datum der nach Artikel 11 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Datum maßgeblich, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/13#abs-2 (2) Erfordert jedoch das Recht eines Mitgliedstaats die Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung das Datum maßgeblich, das sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1784/13#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2, mit Ausnahme des Artikels 19a.

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